Entgegen der Sicht der Beschwerdeführer (vgl. E. 4.1. hiervor) vermag der Kauf des Hybridfahrzeugs nichts zur Bejahung eines unternehmerischen Risikos beizutragen. So genügt die alleinige Tatsache, dass die Beschwerdeführer dank der persönlichen Nutzung eines Hybridfahrzeugs mehr über das für die E____ zu bewerbende Produkt lernen und verstehen können, nicht aus, um einen wesentlichen sachlichen Konnex zwischen der Investition in das Fahrzeug und der Auftragserfüllung zu begründen, welcher für eine selbständige Tätigkeit sprechen würde. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die E_