Von den Beschwerdeführern wird als einzige namhafte finanzielle Ausgabe die Beschaffung eines Hybridautos genannt, welches durch eine Anzahlung und den Abschluss eines Leasingvertrags erworben worden war (vgl. Beleg Anzahlung vom 13. Januar 2022 und undatierter und nicht unterzeichneter Leasingvertrag, AB 5). Entgegen der Sicht der Beschwerdeführer (vgl. E. 4.1. hiervor) vermag der Kauf des Hybridfahrzeugs nichts zur Bejahung eines unternehmerischen Risikos beizutragen.