Sàrl zu bieten. 4.2.3. Neben dem fehlenden Kundenakquisitionsrisiko spricht auch das Fehlen von erheblichen Investitionen seitens der Beschwerdeführer für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.3.1.-3.3.2. hiervor). Vorliegend sind keinerlei erhebliche Investitionen ersichtlich, welche die Beschwerdeführer für ihre Tätigkeit in Bezug auf ihre Tätigkeit als «Brand Ambassador» für die D____ Sàrl aufwenden mussten, sei dies etwa in Form einer Finanzierung von Personal, Ausstattung oder Infrastruktur.