Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 4.2.2. Auch mit Blick auf das Abgrenzungskriterium des fehlenden unternehmerischen Risikos (vgl. E. 3.3.2. hiervor) ist vorliegend von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer in Bezug auf ihre Tätigkeit als «Brand Ambassador» für die D____ Sàrl auszugehen. So trugen die Beschwerdeführer keinerlei Risiko hinsichtlich der Kundenakquisition (vgl. Urteil des EVG vom 21. Oktober 1988 E. 5b, in: ZAK 1989, S. 100 f.), da die E____ den Auftrag der D____ Sàrl erteilte, welche ihr gegenüber nach aussen hin auch als Vertragspartei auftrat (vgl. Offerte D__