Ihre Tätigkeiten im Bereich Kunst/Performance, Beratungsdienstleistungen und Handel mit Waren aller Art würden die Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllen. Ihre Tätigkeit im Bereich «Brand Ambassador» bzw. Promotion und vergleichbaren Tätigkeiten, bei welchen die Beschwerdeführer im Namen des Arbeitgebers auftreten, sich einer bestehenden Betriebsstruktur eingliedern oder unterordnen, und lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen würden sowie selber kein nennenswertes unternehmerisches Risiko zu tragen hätten, werde als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Die Beschwerdeführer erhoben hiergegen am 7. Dezember 2022 Einsprache (AB 9).