Die Beschwerdeführer nahmen ferner in einem undatierten Schreiben Stellung (AB 7) zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2022 (AB 6). b) Mit Verfügung vom 10. November 2022 (AB 8) teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern mit, dass deren sozialversicherungsrechtlicher Status doppelt beurteilt werde, d. h. als selbständig- wie auch unselbständigerwerbend. Ihre Tätigkeiten im Bereich Kunst/Performance, Beratungsdienstleistungen und Handel mit Waren aller Art würden die Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllen.