{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-9_2024-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76939&W10_KEY=3230827&nTrefferzeile=3&Template=search_result_document.html", "Checksum": "789491612ccc12674185bbe15fb66437"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.9", "SVG.2024.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2024 AH.2023.9 (SVG.2024.90)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.03.2024 AH.2023.9 (SVG.2024.90)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.03.2024 AH.2023.9 (SVG.2024.90)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit; Beschwerde abgewiesen"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:33", "Checksum": "6d5d6f474cc539fa721555df673335d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2024 AH.2023.9 (SVG.2024.90)\nRegeste:\nAbgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit; Beschwerde abgewiesen\n\n\n4.2.3. Neben dem fehlenden Kundenakquisitionsrisiko spricht auch das Fehlen von erheblichen Investitionen seitens der Beschwerdeführer für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.3.1.-3.3.2. hiervor). Vorliegend sind keinerlei erhebliche Investitionen ersichtlich, welche die Beschwerdeführer für ihre Tätigkeit in Bezug auf ihre Tätigkeit als «Brand Ambassador» für die D____ Sàrl aufwenden mussten, sei dies etwa in Form einer Finanzierung von Personal, Ausstattung oder Infrastruktur. Von den Beschwerdeführern wird als einzige namhafte finanzielle Ausgabe die Beschaffung eines Hybridautos genannt, welches durch eine Anzahlung und den Abschluss eines Leasingvertrags erworben worden war (vgl. Beleg Anzahlung vom 13. Januar 2022 und undatierter und nicht unterzeichneter Leasingvertrag, AB 5). Entgegen der Sicht der Beschwerdeführer (vgl. E. 4.1. hiervor) vermag der Kauf des Hybridfahrzeugs nichts zur Bejahung eines unternehmerischen Risikos beizutragen. So genügt die alleinige Tatsache, dass die Beschwerdeführer dank der persönlichen Nutzung eines Hybridfahrzeugs mehr über das für die E____ zu bewerbende Produkt lernen und verstehen können, nicht aus, um einen wesentlichen sachlichen Konnex zwischen der Investition in das Fahrzeug und der Auftragserfüllung zu begründen, welcher für eine selbständige Tätigkeit sprechen würde. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die E____ gerade deshalb eine Schulung angeboten hatte, um die Beschwerdeführer über Produkt zu informieren und sie auf die Einsätze vorzubereiten (vgl. E. 4.2.1. hiervor).\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDie Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber\nlic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen"}