{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-9_2024-03-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76939&W10_KEY=3230827&nTrefferzeile=3&Template=search_result_document.html", "Checksum": "789491612ccc12674185bbe15fb66437"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.9", "SVG.2024.90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2024 AH.2023.9 (SVG.2024.90)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.03.2024 AH.2023.9 (SVG.2024.90)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.03.2024 AH.2023.9 (SVG.2024.90)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit; Beschwerde abgewiesen"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:33", "Checksum": "6d5d6f474cc539fa721555df673335d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2024 AH.2023.9 (SVG.2024.90)\nRegeste:\nAbgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit; Beschwerde abgewiesen\n\n1.\n1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sieht in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG eine besondere Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen vor. Vorliegend ist der Einspracheentscheid vom 4. August 2023 der Ausgleichskasse Basel-Stadt angefochten. Folglich ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auch örtlich zuständig.\n1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\n4.2.2. Auch mit Blick auf das Abgrenzungskriterium des fehlenden unternehmerischen Risikos (vgl. E. 3.3.2. hiervor) ist vorliegend von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer in Bezug auf ihre Tätigkeit als «Brand Ambassador» für die D____ Sàrl auszugehen. So trugen die Beschwerdeführer keinerlei Risiko hinsichtlich der Kundenakquisition (vgl. Urteil des EVG vom 21. Oktober 1988 E. 5b, in: ZAK 1989, S. 100 f.), da die E____ den Auftrag der D____ Sàrl erteilte, welche ihr gegenüber nach aussen hin auch als Vertragspartei auftrat (vgl. Offerte D____ Sàrl Winterthur und Bern, AB 16; vgl. Mail vom 29. September 2021, AB 16). Die Beschwerdeführer wurden demgegenüber in der Stundenabrechnung der D____ Sàrl als deren Personal aufgeführt (vgl. Rechnungen vom 24. November 2021, 14. Dezember 2021 und 11. Januar 2021 [recte: 2022], AB 16). Als Vertragspartei rechnete die D____ Sàrl entsprechend direkt mit der E____ ab. Die Beschwerdeführer wiederum stellten ihre Leistungen der D____ Sàrl in Rechnung (vgl. Rechnung vom 3. Januar 2022, AB 11). Gleiches kann hinsichtlich des F____-Workshops festgestellt werden, welche die Beschwerdeführer für die G____ SA durchführten (vgl. Rechnung vom 28. Februar 2022, AB 11 und Contrat de collaboration, AB 16 und Rechnung vom 14. März 2022, AB 7). Da der Auftrag den Akten zufolge der D____ Sàrl erteilt wurde, kann auch aus dem Gespräch zwischen dem Mitarbeiter der E____ und dem Beschwerdeführer H____ keine Kundenakquisitionstätigkeit abgeleitet werden (vgl. Mail vom 29. September 2021, AB 16). Im Zusammenhang mit der Frage der Kundenakquisition kann auch der von den Beschwerdeführern behaupteten Darstellung nicht gefolgt werden, ihre einfache Gesellschaft «B____» sei über die eigene Website «www.[...].ch» nach aussen für Kunden erkennbar. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die genannte Website zum Zeitpunkt der Beratung des Sozialversicherungsgerichts nicht mehr existiert (Stand: 12. März 2024). Insgesamt deutet die geschäftliche Tätigkeit der D____ Sàrl darauf hin, dass diese Arbeitnehmer Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig überlässt (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11]) und dabei den Dritten wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt (vgl. E. 4.2.1. hiervor und Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV; SR 823.111]). Die D____ Sàrl agiert demnach als Personalverleihbetrieb (vgl. Art. 12 Abs. 1 AVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVV) und ist entsprechend auch im vom Staatsekretariat für Wirtschaft SECO geführten Verzeichnis der bewilligten, privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetrieben (VZAVG) eingetragen (vgl. AB 17; vgl. auch den im Handelsregistereintrag der D____ Sàrl aufgeführten Zweck, https://www.zefix.ch/de/search/entity/list/firm/1059613, zuletzt abgerufen am 12. März 2024). Die Qualifikation der D____ Sàrl als Personalverleihbetrieb ist zwar für sich alleine nicht ausschlaggebend für die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Beitragsstatuts, vermag aber – wie die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen der D____ Sàrl und den Beschwerdeführern (vgl. BGE 149 V 57 E. 6.2 und E. 3.2. hiervor) – vorliegend gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation der Beschwerdeführer als Unselbständigerwerbende in Bezug auf ihre Tätigkeit als «Brand Ambassador» für die D____ Sàrl zu bieten."}