Rechtsprechung als massgebend erklärt worden war. Gemäss dem Bundesgericht falle die Sachlage nicht unter den Anwendungsbereich der EMRK. Es sei Sache des Gesetzgebers und nicht des Richters, die notwendigen Korrekturen vorzunehmen (vgl. u.a. Urteil 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012, E. 3; mit Hinweisen und Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 28. August 2023 [5V 23 70], E. 7.3.1.). Folglich war die Einstellung der Witwerrente durch die Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt (Oktober 2013) nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Ein solcher Wiedererwägungsgrund ist namentlich auch im Urteil der Grossen Kammer des EGMR 78630/12 vom 11. Oktober 2022 nicht zu sehen (vgl.