Denn es sind nach Erlass der Mitteilung vom 21. Juni 2013 keine neuen Tatsachen entdeckt, noch Beweismittel aufgefunden worden, die eine prozessuale Revision zu rechtfertigen vermögen. Offen gelassen werden kann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin, indem sie mit Verfügung vom 17. Mai 2023 den Antrag auf Wiederausrichtung einer Witwerrente abgewiesen hat, eine implizite Wiedererwägung vorgenommen hat (vgl. Verfügung vom 17. Mai 2023, AB 4). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ist vorliegend kein Wiedererwägungsgrund ersichtlich. So erweist sich die Einstellung der Witwerrente ab November 2013 nicht als eine anfänglich unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG.