Unter diesen Umständen kann auf das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Februar 2024 sowie die oben zitierte Rechtsprechung (E. 3.4.) verwiesen werden. Danach haben Witwer, deren Rente bereits vor dem 11. Oktober 2022 rechtskräftig aufgehoben wurde, auch in der Folge des zitierten Urteils des EGMR vom 11. Oktober 2022 keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Rentenzahlungen (vgl. Urteil 9C_558/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.3.). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wiederausrichtung einer Witwerrente abgelehnt.