Die Ausgleichskasse lehnte dies mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 und Einspracheentscheid vom 25. Januar 2023 ab. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und sprach dem Versicherten ab 1. November 2022 eine Witwerrente zu. Das Bundesgericht wiederum hiess die Beschwerde der Ausgleichskasse gut und hob den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2023 auf (vgl. Urteil 9C_558/2023 vom 29. Februar 2024 E. A sowie E. 3 und 4). Unter diesen Umständen kann auf das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Februar 2024 sowie die oben zitierte Rechtsprechung (E. 3.4.) verwiesen werden.