4.2. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist deckungsgleich mit demjenigen, welcher das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Februar 2024 zu beurteilen hatte. Darin bezog der Versicherte ab Dezember 2002 eine Witwerrente, welche per Ende August 2015 rechtskräftig eingestellt wurde, da der Sohn das 18. Altersjahr vollendet hatte. Dagegen intervenierte der Versicherte am 30. November 2022 unter Hinweis auf das Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz des EGMR und verlangte die rückwirkende Wideraufnahme der Rentenzahlung. Die Ausgleichskasse lehnte dies mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 und Einspracheentscheid vom 25. Januar 2023 ab.