Dadurch halte die durch den EGMR im Urteil Beeler rechtsverbindlich festgestellte Konventionsverletzung an. Dem Beschwerdeführer stehe nach dem Gesagten wegen der fortdauernden Diskriminierung eine unbefristete Witwerrente ab 11. Oktober 2022, eventualiter spätestens ab 1. Juni 2023 zu. Dies unabhängig davon, ob über die Einstellung der Witwerrente am 11. Oktober 2022 bereits eine rechtskräftige Verfügung vorliege (vgl. Beschwerde vom 7. August 2023). 2.3. Zu untersuchen ist, ob der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält. 3.