2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die vom BSV entwickelte «Übergangsregelung», aufgrund derer Witwern, deren Rente aufgrund einer am 11. Oktober 2022 bereits rechtskräftigen Verfügung nicht mehr ausgerichtet werde, keinen Anspruch auf eine Witwerrente einräume, diskriminierend sei und eine Verletzung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK darstelle. Denn Witwer mit volljährigen Kindern würden gegenüber Witwen in der gleichen Situation unterschiedlich behandelt, wofür es keine objektive und vernünftige Rechtfertigung gebe.