Diese «Übergangsregelung» sei für die Durchführungsstellen verbindlich und würde eine rückwirkende Anwendung (Wiedererwägung) bei bereits rechtskräftig eingestellten Witwerrenten vor dem 11. Oktober 2022 ausdrücklich ausschliessen. Infolge der zur Wahrung des einheitlichen Vollzugs erlassenen «Übergangsregelung» sei es den zuständigen Durchführungsstellen nicht erlaubt, abweichende Entscheidungen zu treffen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei es noch offen, wie eine künftige gesetzliche Regelung für den Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente aussehen werde. Der Ausgang der parlamentarischen Beratungen könne jedoch nicht vorweggenommen werden.