Gemäss der «Übergangsregelung» vom 21. Oktober 2022 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) bestehe der Anspruch auf eine unbefristete Witwerrente bei einer Anmeldung nach dem 11. Oktober 2022 für eine vor dem 11. Oktober 2022 eingetretene Verwitwung nur, wenn der Witwer am 11. Oktober 2022 mindestens ein minderjähriges Kind habe, was vorliegend nicht der Fall sei. Diese «Übergangsregelung» sei für die Durchführungsstellen verbindlich und würde eine rückwirkende Anwendung (Wiedererwägung) bei bereits rechtskräftig eingestellten Witwerrenten vor dem 11. Oktober 2022 ausdrücklich ausschliessen.