2.1. Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023 lehnt die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Witwerrente ab. Gemäss der «Übergangsregelung» vom 21. Oktober 2022 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) bestehe der Anspruch auf eine unbefristete Witwerrente bei einer Anmeldung nach dem 11. Oktober 2022 für eine vor dem 11. Oktober 2022 eingetretene Verwitwung nur, wenn der Witwer am 11. Oktober 2022 mindestens ein minderjähriges Kind habe, was vorliegend nicht der Fall sei.