Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht die Beschwerde der Ausgleichskasse St. Gallen mit Urteil 9C_558/2023 vom 29. Februar 2024 gutgeheissen habe. Der Beschwerdeführer habe auf eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verzichtet, halte jedoch an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 5. August 2024 hebt die Instruktionsrichterin die Sistierung des Verfahrens auf. Mit Eingabe vom 12. August 2024 verzichtet der Beschwerdeführer auf die Erstattung einer Replik.