Mit Beschluss vom 17. August 2023 tritt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. August 2023 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überweist dieselbe ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Eingabe vom 6. September 2023 weist der Beschwerdeführer auf ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2023 hin, in welchem über einen gleichgelagerten Fall entschieden wurde, und hält an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.