II. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 7. August 2023 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Darin beantragt er, der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 11. Oktober 2022 eine unbefristete Witwerrente auszurichten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2023 eine unbefristete Witwerrente auszurichten. Mit Beschluss vom 17. August 2023 tritt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. August 2023 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überweist dieselbe ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt.