Zur Begründung führte sie an, dass gemäss der «Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV in Folge Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)» vom 21. Oktober 2022 für den Anspruch auf eine Witwerrente über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus massgebend sei, dass das Kind am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet habe. Im Zeitpunkt der Anmeldung für die Wiederausrichtung einer Witwerrente habe der Beschwerdeführer keine Kinder gehabt, welche das 18. Altersjahr am 11. Oktober 2022 noch nicht vollendet hätten. Aus diesem Grund werde der Antrag auf Wiederausrichtung einer Witwerrente abgewiesen (AB 4).