Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um die rückwirkende Ausrichtung der Witwerrente per November 2013. Eventualiter sei ihm die Rente ab der Rechtsänderung im Oktober 2022 bzw. spätestens ab dem Zeitpunkt der vorliegenden Neuanmeldung wieder auszurichten, da die Voraussetzungen für eine Witwerrente spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 11. Oktober 2022 erfüllt seien (AB 5). Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Wiederausrichtung einer Witwerrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ab.