{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-25", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-8_2024-09-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78028&W10_KEY=4519386&nTrefferzeile=12&Template=search_result_document.html", "Checksum": "ba4c011008465805abc48621c0275b29"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:01:58", "Num": ["AH.2023.8", "SVG.2025.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2024 AH.2023.8 (SVG.2025.31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 25.09.2024 AH.2023.8 (SVG.2025.31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 25.09.2024 AH.2023.8 (SVG.2025.31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:49:07", "Checksum": "30e203d55786107d16632a95dc2df2fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2024 AH.2023.8 (SVG.2025.31)\nRegeste:\nAHVG\n\n4.3.\nAnzumerken bleibt, dass weder der Rückkommenstitel der prozessualen\nRevision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) noch der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG)\ngegeben ist. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich auch keine konkreten\nVorbringen geltend. Dennoch kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass\neine Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG ausser Betracht fällt. Denn es sind\nnach Erlass der Mitteilung vom 21. Juni 2013 keine neuen Tatsachen entdeckt,\nnoch Beweismittel aufgefunden worden, die eine prozessuale Revision zu\nrechtfertigen vermögen. Offen gelassen werden kann die Frage, ob die\nBeschwerdegegnerin, indem sie mit Verfügung vom 17. Mai 2023 den Antrag auf\nWiederausrichtung einer Witwerrente abgewiesen hat, eine implizite\nWiedererwägung vorgenommen hat (vgl. Verfügung vom 17. Mai 2023, AB 4). Denn\nselbst wenn dies der Fall wäre, ist vorliegend kein Wiedererwägungsgrund ersichtlich.\nSo erweist sich die Einstellung der Witwerrente ab November 2013 nicht als eine\nanfänglich unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Denn\nfür die Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit ist mithin die damalige Sachund Rechtslage massgebend (BGE 125 V 383 E. 3 und Urteil 8C_347/2011 vom 11.\nAugust 2011 E. 4.1 und 4.2). Die Aufhebung der Witwerrente per 31. Oktober 2013\nwar grundsätzlich rechtmässig, entsprach sie doch der Vorgabe von Art. 24 Abs.\n2 AHVG, die vom Bundesgericht – obwohl verfassungswidrig (Verstoss gegen den\nGrundsatz der Rechtsgleichheit von Mann und Frau, Art. 8 der Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) - in konstanter\nRechtsprechung als massgebend erklärt worden war. Gemäss dem Bundesgericht\nfalle die Sachlage nicht unter den Anwendungsbereich der EMRK. Es sei Sache des\nGesetzgebers und nicht des Richters, die notwendigen Korrekturen vorzunehmen (vgl.\nu.a. Urteil 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012, E. 3; mit Hinweisen und Urteil des\nKantonsgerichts Luzern vom 28. August 2023 [5V 23 70], E. 7.3.1.). Folglich war\ndie Einstellung der Witwerrente durch die Beschwerdegegnerin zum damaligen\nZeitpunkt (Oktober 2013) nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2\nATSG. Ein solcher Wiedererwägungsgrund ist namentlich auch im Urteil der\nGrossen Kammer des EGMR 78630/12 vom 11. Oktober 2022 nicht zu sehen (vgl.\nUrteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli\n2024, E. 7.4.3.).\n4.4.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht\nmit Verfügung vom 17. Mai 2023 bzw. Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023 den\nAnspruch des Beschwerdeführers auf Wiederausrichtung einer Witwerrente\nabgewiesen hat.\n5.\n5.1.\nAus den obigen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.\n5.2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\n5.3.\nDie ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie ausserordentlichen Kosten werden\nwettgeschlagen.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDie Präsidentin Die\nGerichtsschreiberin\nDr. A. Pfleiderer lic.\niur. A. Gmür\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist\nkann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in\nArt. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht\nverletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen\nVersandt am:"}