{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-25", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-8_2024-09-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78028&W10_KEY=4519386&nTrefferzeile=12&Template=search_result_document.html", "Checksum": "ba4c011008465805abc48621c0275b29"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:01:58", "Num": ["AH.2023.8", "SVG.2025.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2024 AH.2023.8 (SVG.2025.31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 25.09.2024 AH.2023.8 (SVG.2025.31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 25.09.2024 AH.2023.8 (SVG.2025.31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:49:07", "Checksum": "30e203d55786107d16632a95dc2df2fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2024 AH.2023.8 (SVG.2025.31)\nRegeste:\nAHVG\n\n3.4.\nNach Erlass des Urteils 78630/12 Beeler gegen Schweiz des\nEGMR statuierte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in den\nMitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und\nEL-Durchführungsstellen eine \"Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV\nin Folge Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) \"\nmit Gültigkeit vom 11. Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten einer nächsten\nRevision des AHVG betreffend die Hinterlassenenrenten (nachfolgend:\nMitteilungen Nr. 460). Diese sehen übergangsrechtlich unter anderem für Witwer\nmit Kindern, welche die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren\nFall am 11. Oktober 2022 noch hängig ist, vor, dass die auf der Grundlage\nvon Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18.\nAltersjahres des jüngsten Kindes enden soll (Mitteilungen Nr. 460, S. 2 f.;\nanaloge Vorgaben finden sich in Rz. 3401 ff. der Wegleitung des BSV über die\nRenten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und\nInvalidenversicherung [RWL], Stand: 1. Januar 2023, Version 18, resp. in Rz.\n3138 und 3147 RWL der Version 19, Stand: 1. Januar 2024).\nDemgegenüber haben Witwer, deren Rente auf Grund des Umstands, dass das\njüngste Kind volljährig geworden war, bereits vor dem 11. Oktober 2022\nrechtskräftig aufgehoben wurde, - unter Vorbehalt der Rückkommenstitel der\nprozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53\nAbs. 2 ATSG) - auch im Nachgang zum zitierten Urteil 78630/12 keinen Anspruch\nauf Wiederaufnahme der Rentenzahlungen; sie sind von dessen Geltungsbereich\nausgenommen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Rente formlos\naufgehoben wurde und sich der betroffene Witwer dagegen nicht innert eines\nJahres wehrte (Mitteilungen Nr. 460,\nS. 2 f., bestätigt durch Urteile 9C_543/2023 vom 29.\nFebruar 2024 E. 3.3 und 9C_281/2022 vom 28. Juni 2023 E. 4;\nferner Urteil 9C_491/2023 vom 3. April 2024 E. 4.4).\n4.\n4.1.\nFest steht, dass dem Beschwerdeführer nach dem Hinschied seiner Ehegattin\nab Mai 1997 eine Witwerrente ausgerichtet wurde (AB 7). Mit formlosem Schreiben\nvom 21. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer per Ende Oktober 2013 die\nEinstellung der Witwerrente in Aussicht gestellt, da seine Tochter dann das 18.\nAltersjahr vollendet habe (AB 6). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer erst\nmit Schreiben vom 11. Mai 2023 (AB 5). Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 wies die\nBeschwerdegegnerin den Antrag auf Wiederausrichtung einer Witwerrente ab (AB\n4), was sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023 bestätigte (AB 1).\n4.2.\nDer vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist deckungsgleich mit\ndemjenigen, welcher das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Februar 2024 zu\nbeurteilen hatte. Darin bezog der Versicherte ab Dezember 2002 eine\nWitwerrente, welche per Ende August 2015 rechtskräftig eingestellt wurde, da\nder Sohn das 18. Altersjahr vollendet hatte. Dagegen intervenierte der\nVersicherte am 30. November 2022 unter Hinweis auf das Urteil 78630/12 Beeler\ngegen Schweiz des EGMR und verlangte die rückwirkende Wideraufnahme der\nRentenzahlung. Die Ausgleichskasse lehnte dies mit Verfügung vom 16. Dezember\n2022 und Einspracheentscheid vom 25. Januar 2023 ab. Das Versicherungsgericht\ndes Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und\nsprach dem Versicherten ab 1. November 2022 eine Witwerrente zu. Das\nBundesgericht wiederum hiess die Beschwerde der Ausgleichskasse gut und hob den\nEntscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2023\nauf (vgl. Urteil 9C_558/2023 vom 29. Februar 2024 E. A sowie E. 3 und\n4). Unter diesen Umständen kann auf das Urteil des Bundesgerichts vom 29.\nFebruar 2024 sowie die oben zitierte Rechtsprechung (E. 3.4.) verwiesen werden.\nDanach haben Witwer, deren Rente bereits vor dem 11. Oktober 2022 rechtskräftig\naufgehoben wurde, auch in der Folge des zitierten Urteils des EGMR vom 11.\nOktober 2022 keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Rentenzahlungen (vgl.\nUrteil 9C_558/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.3.). Vor diesem\nHintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des\nBeschwerdeführers auf Wiederausrichtung einer Witwerrente abgelehnt.\n"}