{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-25", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-8_2024-09-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=78028&W10_KEY=4519386&nTrefferzeile=12&Template=search_result_document.html", "Checksum": "ba4c011008465805abc48621c0275b29"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "02:01:58", "Num": ["AH.2023.8", "SVG.2025.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2024 AH.2023.8 (SVG.2025.31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 25.09.2024 AH.2023.8 (SVG.2025.31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 25.09.2024 AH.2023.8 (SVG.2025.31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:49:07", "Checksum": "30e203d55786107d16632a95dc2df2fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2024 AH.2023.8 (SVG.2025.31)\nRegeste:\nAHVG\n\n2.1.\nMit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023 lehnt die\nBeschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Witwerrente ab. Gemäss der «Übergangsregelung»\nvom 21. Oktober 2022 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) bestehe der\nAnspruch auf eine unbefristete Witwerrente bei einer Anmeldung nach dem 11.\nOktober 2022 für eine vor dem 11. Oktober 2022 eingetretene Verwitwung nur,\nwenn der Witwer am 11. Oktober 2022 mindestens ein minderjähriges Kind habe,\nwas vorliegend nicht der Fall sei. Diese «Übergangsregelung» sei für die\nDurchführungsstellen verbindlich und würde eine rückwirkende Anwendung\n(Wiedererwägung) bei bereits rechtskräftig eingestellten Witwerrenten vor dem\n11. Oktober 2022 ausdrücklich ausschliessen. Infolge der zur Wahrung des\neinheitlichen Vollzugs erlassenen «Übergangsregelung» sei es den zuständigen\nDurchführungsstellen nicht erlaubt, abweichende Entscheidungen zu treffen. Zum\naktuellen Zeitpunkt sei es noch offen, wie eine künftige gesetzliche Regelung\nfür den Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente aussehen werde. Der Ausgang\nder parlamentarischen Beratungen könne jedoch nicht vorweggenommen werden. Die\ngeltende Gesetzgebung in Verbindung mit der verbindlichen «Übergangsregelung»\nsei durch die Beschwerdegegnerin konform angewendet und umgesetzt worden\n(Beschwerdebeilage [BB] 5).\n2.2.\nDer Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,\ndass die vom BSV entwickelte «Übergangsregelung», aufgrund derer Witwern, deren\nRente aufgrund einer am 11. Oktober 2022 bereits rechtskräftigen Verfügung\nnicht mehr ausgerichtet werde, keinen Anspruch auf eine Witwerrente einräume,\ndiskriminierend sei und eine Verletzung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14\nEMRK darstelle. Denn Witwer mit volljährigen Kindern würden gegenüber Witwen in\nder gleichen Situation unterschiedlich behandelt, wofür es keine objektive und\nvernünftige Rechtfertigung gebe. Infolgedessen sei mit Rechtskraft des Urteils\ndes EGMR vom 11. Oktober 2022 dem Beschwerdeführer neu ein unbefristeter\nAnspruch auf eine Witwerrente zu gewähren. Zudem halte die Praxis der Schweiz,\nwonach (aus Rechtssicherheitsgründen) nicht mehr auf rechtskräftige Entscheide\nzurückgekommen werden könne, ausser wenn diese in Bezug auf eine einzige\nversicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten diskriminierend sei,\ndem EMRK-Urteil nicht stand, mindestens solange es sich um fortwährende bzw.\nDauerleistungen handle. Dadurch halte die durch den EGMR im Urteil Beeler\nrechtsverbindlich festgestellte Konventionsverletzung an. Dem Beschwerdeführer\nstehe nach dem Gesagten wegen der fortdauernden Diskriminierung eine\nunbefristete Witwerrente ab 11. Oktober 2022, eventualiter spätestens ab 1.\nJuni 2023 zu. Dies unabhängig davon, ob über die Einstellung der Witwerrente am\n11. Oktober 2022 bereits eine rechtskräftige Verfügung vorliege (vgl.\nBeschwerde vom 7. August 2023).\n2.3.\nZu untersuchen ist, ob der Einspracheentscheid der\nBeschwerdegegnerin vom 3. Juli 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.\n3.\n3.1.\nAnspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer,\nsofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG).\nGemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder\nWitwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden\nMonats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b\nAHVG am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.\n3.2.\nNach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine\nWitwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten\nGründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das\nletzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Bei Witwen gilt diese\nRegelung hingegen nicht (Art. 24 Abs. 2 e contrario AHVG).\n3.3.\nMit Urteil 78630/12 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass\ndurch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre\nHinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des\njüngsten Kindes erlischt. Es wurde in diesem Zusammenhang eine Verletzung von\nArt. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht\nauf Achtung des Privat- und Familienlebens) festgestellt. Gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher zwecks Herstellung eines konventionskonformen\nZustands in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die\nWitwerrente allein auf Grund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben\n(vgl. BGE 143 I 50 E.\n4.1 und 4.2, 60 E. 3.3; ferner Urteile 9C_644/2023 vom 10.\nJuni 2024 E. 3.2.2, 9C_491/2023 vom 3. April 2024 E.\n2.2, je mit Hinweisen).\n"}