Die übrigen Fr. 1'812.50 sind im Jahr 2023 zu verbuchen und unterliegen dem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % (die Mehrwertsteuer auf diesem Betrag beträgt Fr. 139.55). Insgesamt resultiert somit eine Parteientschädigung von Fr. 1'875.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 144.60. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Das Verfahren ist kostenlos.