Bei einem hälftigen Obsiegen (im Hinblick auf die Parteientschädigung) ist davon die Hälfte, also eine Viertelstunde mittels der Parteientschädigung abzugelten. Bei einem Stundenansatz von Fr. 250.00 (dieser bildet die Basis der pauschalen Parteientschädigung von Fr. 3'750.00) ergibt dies Fr. 62.50 welche im Jahr 2024 zu verbuchen sind und dem höheren Mehrwertsteuersatz von 8.1 % unterliegen (die Mehrwertsteuer auf diesem Betrag beträgt Fr. 5.05). Die übrigen Fr. 1'812.50 sind im Jahr 2023 zu verbuchen und unterliegen dem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % (die Mehrwertsteuer auf diesem Betrag beträgt Fr. 139.55).