IVV vgl. E.3.3.). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die notwendigen weiteren Abklärungen bezüglich des alltäglichen Lebensbereichs An- und Auskleiden erst während des hängigen Beschwerdeverfahrens getätigt hat, statt mit dem Erlass des Einspracheentscheides zuzuwarten bis geklärt ist, ob ein zusätzlicher Hilfebedarf besteht, ist bei der Verlegung der Parteikosten zu berücksichtigen. Das Verfahren bei der Beschwerdegegnerin wurde nämlich im Grunde genommen erst mit der erwähnten neuen Verfügung abgeschlossen (erst dann waren die notwendigen Abklärungen abgeschlossen). Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023 7.7 %. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Mehrwertsteuer 8.1 %.