Der erst während dem Beschwerdeverfahren erstellte Abklärungsbericht vom 14. September 2023 (IV-Akte 20) bestätigt den entsprechenden Hilfebedarf ab Mai 2023. Ohne diesen Bericht und die erwähnte neue Verfügung hätte das Gericht die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen müssen, damit diese überprüft, ob sich der Hilfebedarf beim An- und Auskleiden manifestiert hat. Die Beschwerdegegnerin hat diese Abklärung nun bereits getätigt und neu verfügt. Sie hat damit den Sachverhalt ab Mai 2023 bereits neu gewürdigt.