2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.1 und 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.5.). Mit der während des Beschwerdeverfahrens erlassenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin die Rückweisung im vorliegenden Verfahren verhindert. Denn es gab bereits im Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 – somit im Einspracheverfahren – einen deutlichen Hinweis darauf, dass sich in absehbarer Zeit eine Hilfsbedürftigkeit im alltäglichen Lebensbereich An-/Auskleiden manifestieren könnte. Die Abklärungsperson hielt fest, die Stationsleiterin habe berichtet, dass sich in den letzten drei Wochen vor der Abklärung (diese erfolgte am 6. Juni 2023, vgl. IV-Akte 16, S. 1) etwas verändert habe.