Bei einer bloss kollektiv ausgeübten Aufsicht, wie dies beispielsweise in einem Wohn-, Alters- oder Pflegeheim der Fall ist, liegt in der Regel keine persönliche Überwachungsbedürftigkeit vor, es sei denn, die versicherte Person wurde bereits zuvor überwacht und ihre gesundheitliche Situation ist gleichgeblieben oder es werden besondere Überwachungsmassnahmen für sie getroffen (KSH, N 2080 mit Hinweisen; vgl. auch Hardy Landolt, Die Crux mit der Überwachung in: Pflegerecht 2017, S. 159 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 24. August 2009 E. 8. und 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 5.2.1).