Für die Zeit vor Mai 2023 ist die Beschwerdegegnerin hingegen zu Recht davon ausgegangen, dass kein Hilfebedarf beim An- und Auskleiden gegeben sei. Der Umstand, dass die versicherte Person in einer speziellen Institution untergebracht ist und unter derer generellen Aufsicht steht, genügt für die Annahme einer Überwachungsbedürftigkeit nicht. Bei einer bloss kollektiv ausgeübten Aufsicht, wie dies beispielsweise in einem Wohn-, Alters- oder Pflegeheim der Fall ist