Vor dem Eintritt ins Pflegeheim sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen, sich dem Wetter und der Jahreszeit entsprechend anzuziehen. Es habe in der Wohnung «Nackt-Episoden» gegeben, im Winter habe sie die Wohnung ohne Socken verlassen und sie habe sich stilmässig für die Öffentlichkeit unangebracht gekleidet (vgl. Stellungnahme vom 22. Dezember 2023, N 4). Für die Zeit vor Mai 2023 ist die Beschwerdegegnerin hingegen zu Recht davon ausgegangen, dass kein Hilfebedarf beim An- und Auskleiden gegeben sei.