Mit diesem Verhalten gefährde sie ihre Gesundheit (vgl. Beschwerde, N 21 ff.). Im Weiteren verweist sie auf BGE 107 V 136, 139, gemäss welchem die Notwendigkeit persönlicher Überwachung zum Beispiel auch dann gegeben sei, wenn ein Versicherter wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden könne (vgl. Beschwerde, N 23). Sodann macht sie geltend, die Hilflosigkeit im Bereich des An- und Auskleidens habe schon lange vor Mai 2023 vorgelegen. Vor dem Eintritt ins Pflegeheim sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen, sich dem Wetter und der Jahreszeit entsprechend anzuziehen.