Die Beschwerdeführerin, rügt hingegen, dass die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung verneint. Dazu bringt sie vor, sie würde ohne die dauernde Überwachung die Medikamente vergessen, sei bereits mehrfach nackt auf die Strasse gelaufen und könne das Essen zwar motorisch gesehen zu sich nehmen, müsse aufgrund ihrer Demenz jedoch an die Essensaufnahme erinnert werde, da sie ansonsten nichts essen und verhungern würde. Mit diesem Verhalten gefährde sie ihre Gesundheit (vgl. Beschwerde, N 21 ff.).