Seit Mai 2023 benötige sie zudem Hilfe beim An- und Auskleiden (IV-Akte 20, S. 3). 4.2.3 Die Abklärungsperson verfasste schliesslich eine weitere Stellungnahme vom 26. Januar 2024, welche im Sinne einer Duplik bzw. als Stellungnahme zur Replik eingereicht wurde. Es ergeben sich keine neuen Erkenntnisse daraus, sodass darauf verzichtet werden kann, diese separat darzustellen. Die Berichte erfüllen insofern grundsätzlich die unter E. 3.7. dargestellten Voraussetzungen. Wie genau die Abklärungsperson über die genauen örtlichen Verhältnisse im Pflegeheim informiert ist, ist nicht bekannt.