Ergänzend könne man dann schliesslich auch die Notwendigkeit der weiteren Hilfen in alltäglichen Lebensverrichtungen vollumfänglich unter persönlicher Überwachung verordnen, was bedeuten würde, dass keine Hilflosenentschädigung ausgerichtet werden könnte (IV-Akte 20, S. 3). Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit März 2022 in den alltäglichen Lebensbereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung hilfebedürftig sei und zudem medizinische Pflege benötige. Seit Mai 2023 benötige sie zudem Hilfe beim An- und Auskleiden (IV-Akte 20, S. 3).