Würde man dies, rein hypothetisch, unter persönlicher Überwachung subsummieren, was fachlich jedoch falsch wäre, so müsste man aufgrund des Grundsatzes, dass Hilfen nur einmal berücksichtigt werden dürften, Rechnung tragen. Dies würde dazu führen, dass der Punkt des Essens nicht mehr bei den alltäglichen Lebensverrichtungen erfüllt wäre, was kaum im Sinne der Beschwerdeführerin sein dürfte. Ergänzend könne man dann schliesslich auch die Notwendigkeit der weiteren Hilfen in alltäglichen Lebensverrichtungen vollumfänglich unter persönlicher Überwachung verordnen, was bedeuten würde, dass keine Hilflosenentschädigung ausgerichtet werden könnte (IV-Akte 20, S. 3).