Es bestehe keine Eigen- oder Fremdgefährdung. Eine Überwachungsbedürftigkeit aus der Notwendigkeit abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente vergessen würde, sei geradezu grotesk, da gerade dieser Punkt die zugesprochene medizinische Pflege rechtfertige. Bezüglich der Essensaufnahme sei die Hilfsbedürftigkeit unter den alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigt. Würde man dies, rein hypothetisch, unter persönlicher Überwachung subsummieren, was fachlich jedoch falsch wäre, so müsste man aufgrund des Grundsatzes, dass Hilfen nur einmal berücksichtigt werden dürften, Rechnung tragen.