Dies ist z.B. auch gegeben bei Anfällen, die zuweilen nur alle zwei bis drei Tage, jedoch unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen […]») berücksichtigt werden, so dass in diesem Ausnahmefall davon ausgegangen werden könne, dass der Punkt der Körperpflege erfüllt sei. Zur Überwachungsbedürftigkeit führte die Abklärungsperson aus, tagsüber könne die Beschwerdeführerin alleine gelassen werden, eine besondere Aufsicht sei nicht erforderlich. Es bestehe keine Eigen- oder Fremdgefährdung.