_ bestehe die Situation bereits seit dem Heimeintritt im März 2022. Aufgrund der konkreten Situation der Beschwerdeführerin könne jedoch KSH, N 2010 («Die Hilfe gilt als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann […]. Dies ist z.B. auch gegeben bei Anfällen, die zuweilen nur alle zwei bis drei Tage, jedoch unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen […]») berücksichtigt werden, so dass in diesem Ausnahmefall davon ausgegangen werden könne, dass der Punkt der Körperpflege erfüllt sei.