Ferner werde versucht, die Beschwerdeführerin einmal pro Woche von einer weiblichen Pflegeperson zu duschen, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht regelmässig zulasse. Insofern fehle es grundsätzlich an der geforderten Regelmässigkeit gemäss KSH N 2011 («Auch wenn die Hilfe an vier bis sechs Tagen die Woche nötig ist [d.h. an den meisten Wochentagen], gilt die Hilfe nicht als regelmässig, da sie nicht täglich benötigt wird»). Gemäss Herrn H____ bestehe die Situation bereits seit dem Heimeintritt im März