Eine solche könne vorliegend nicht berücksichtigt werden, weil die Beschwerdeführerin einerseits in einem Heim wohne und andererseits im AHV-Alter sei. Im Weiteren erklärte die Abklärungsperson, dass sich aufgrund der Hinweise im Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 (vgl. E. 4.2.1.), demzufolge möglicherweise eine Verschlechterung der Situation im Mai 2023 eingetreten sei, eine erneute Nachfrage im Pflegeheim anbiete. Ein Gespräch mit der stellvertretenden Stationsleiterin Frau G____ und der betreuenden Pflegeperson, Herrn H____, habe ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin unterdessen nicht mehr adäquat anziehe.