Während des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdegegnerin den Abklärungsdienst der IV erneut Stellung nehmen. In der Stellungnahme vom 14. September 2023 (IV-Akte 20) wies die Abklärungsperson zunächst darauf hin, dass die vom Rechtsvertreter in der Beschwerde erwähnte Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und Finanzielles (vgl. Beschwerde, Ziff. 8.) unter die lebenspraktische Begleitung falle. Eine solche könne vorliegend nicht berücksichtigt werden, weil die Beschwerdeführerin einerseits in einem Heim wohne und andererseits im AHV-Alter sei.