Grundsätzlich könne sie mit Messer und Gabel selbständig essen. Allerdings stehe sie immer wieder auf, laufe davon und vergesse das Essen. Man müsse dann zu einem späteren Zeitpunkt Speisen anbieten, stehengelassenes aufwärmen oder neu kochen. So esse die Beschwerdeführerin über den Tag verteilt. Ohne diese Betreuung würde die Beschwerdeführerin nicht genug Nahrung zu sich nehmen. Eine Hilfsbedürftigkeit sei folglich gegeben. Bei der Körperpflege und der Verrichtung der Notdurft benötige die Beschwerdeführerin keine Hilfe. Bei der Körperpflege lasse sie keine Hilfe zu, wasche sich aber selber. Auffällige Gerüche seien bisher nicht wahrgenommen worden.