Selbst wenn eine solche anzunehmen wäre, wäre sie nicht besonders schwerwiegend und würde im vorliegenden Verfahren geheilt. Für das Gericht bleibt somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung korrekt geprüft und beurteilt hat, zu klären. Bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen hielt die Abklärungsperson fest, beim An- und Auskleiden benötige die Beschwerdeführerin keine Hilfe. Sie bestehe darauf, sich selbständig anzuziehen. Gelegentlich (selten) müsse man sie daran erinnern, z.B. ein «Jäckchen» anzuziehen.