Dies ist vorliegend der Fall. Selbst wenn eine schwere Gehörsverletzung vorliegen könnte, so würde eine Rückweisung eine unnötige Verlängerung des Verfahrens bedeuten, zumal die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter im Rahmen des Gerichtsverfahrens zum Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 und auch den übrigen Akten der Beschwerdegegnerin Stellung nehmen konnte. Es kann vorliegend somit offengelassen werden, ob eine Gehörsverletzung vorliegt. Selbst wenn eine solche anzunehmen wäre, wäre sie nicht besonders schwerwiegend und würde im vorliegenden Verfahren geheilt.