Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 42 ATSG) geltend macht, indem sie kritisiert, dass sie den Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 nicht erhalten habe, kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, gemäss welcher eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen und BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen) – das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit.