Der Erhalt der Akten der Beschwerdegegnerin bzw. der IV ermöglicht der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter, von den zwischenzeitlich durchgeführten Abklärungen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Wenngleich die Abklärung vom 6. Juni 2023 (Bericht vom 9. Juni 2023, IV-Akte 16) erst nach dem Verfügungserlass erfolgte, so erfolgte sie immerhin noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides. Es kann der Beschwerdegegnerin somit nicht vorgeworfen werden, sie habe keine Abklärungen getätigt. Es bleibt hingegen auf die Beweistauglichkeit der erwähnten Abklärung einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.